Autor: Emmert |
Ergänzend zu und abweichend von § 91 ZPO regelt § 93b ZPO die Kostenverteilung bei Räumungsklagen, soweit die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind.17) Die Vorschrift gilt nur für Wohnraummietverhältnisse.18)
Die Vorschrift erfasst jene Fälle, in denen der Mieter vorgerichtlich ein Fortsetzungsverlangen gem. §§ 574 -574c BGB gestellt hat, dies aber aus den in § 93b Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Gründen nicht zum Erfolg führte. Abweichend von § 91 ZPO können die Kosten auch bei Obsiegen des Klägers diesem ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Voraussetzungen sind folgende:
Der Mieter muss zunächst ein regelrechtes Fortsetzungsverlangen gestellt haben. Hierzu gehört auch, dass der Vermieter den Mieter gem. §
Praxistipp:Ist dieser Hinweis nicht erfolgt, kann der Mieter das Fortsetzungsverlangen noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits stellen. Das Gericht hat ihn auf diese Möglichkeit gem. § 139 ZPO hinzuweisen.20) |
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