b) § 93b ZPO - Kosten bei Räumungsklagen

Autor: Emmert

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Ergänzend zu und abweichend von § 91 ZPO regelt § 93b ZPO die Kostenverteilung bei Räumungsklagen, soweit die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind.17)

Die Vorschrift gilt nur für Wohnraummietverhältnisse.18)

aa) Räumungsurteil unter Abweisung des Fortsetzungsverlangens, § 93b Abs. 1 Satz 1 ZPO

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Die Vorschrift erfasst jene Fälle, in denen der Mieter vorgerichtlich ein Fortsetzungsverlangen gem. §§ 574 -574c BGB gestellt hat, dies aber aus den in § 93b Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Gründen nicht zum Erfolg führte. Abweichend von § 91 ZPO können die Kosten auch bei Obsiegen des Klägers diesem ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Voraussetzungen sind folgende:

aaa) Fortsetzungsverlangen nach §§ 574 -574c BGB

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Der Mieter muss zunächst ein regelrechtes Fortsetzungsverlangen gestellt haben. Hierzu gehört auch, dass der Vermieter den Mieter gem. § 547b Abs. 2 Satz 2 BGB in der Kündigung auf sein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB hingewiesen hat.19)

Praxistipp:

Ist dieser Hinweis nicht erfolgt, kann der Mieter das Fortsetzungsverlangen noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits stellen. Das Gericht hat ihn auf diese Möglichkeit gem. § 139 ZPO hinzuweisen.20)

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