Autor: Emmert |
Nimmt der Kläger die Klage zurück, hat er die Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klage bei Fortführung des Prozesses erfolgreich gewesen wäre.
52) | Anders/Gehle, § 269 Rdn. 34 m.w.N. |
Ist der Anlass zur Klagerhebung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage entfallen, scheiden eine Erledigterklärung und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aus, da dies die Rechtshängigkeit der Klage voraussetzt. Dem Kläger bliebe damit nur die Rücknahme der Klage mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, selbst dann, wenn er bei Fortführung des Prozesses obsiegt hätte und der Beklagte die Kosten hätte tragen müssen. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann das Gericht in einem solchen Fall die Kosten abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen verteilen und damit ggf. auch dem Beklagten auferlegen.
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