aa) Minderung

Autor: Griebel

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Da die Masse den uneingeschränkten Mietgebrauch auch dann schuldet, wenn das Mietobjekt schon vor Eröffnung des Verfahrens mangelhaft war, kann der Mieter weiterhin in voller Höhe mindern. Dies ergibt sich daraus, dass das Äquivalent, die geschuldete Miete, jeden Monat neu zur Masse zu zahlen und demzufolge die Gegenleistung zu berücksichtigen ist.

Der Insolvenzverwalter des Vermieters kann sich auf einen vertraglichen Ausschluss des Mietminderungsrechts nach § 242 BGB nicht berufen, sofern nicht gewährleistet ist, dass der Mieter mit Rückforderungsansprüchen wegen Masseunzulänglichkeit ausgeschlossen ist.1)


1)

Vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1990 - , NJW-RR 1991, ; , Urt. v. 01.11.2004 - , GuT 2005, 17; einschränkend , Urt. v. 29.09.2008 - , NZM 2009, .