OLG Stuttgart - Urteil vom 29.09.2008
5 U 65/08
Normen:
BGB § 536 ; BGB § 536d ; BGB § 242 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
MDR 2009, 21
MietRB 2009, 70
NZM 2009, 32
NZM 2009, 32
OLGReport-Stuttgart 2009, 38
ZMR 2009, 204
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, BGH, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 424/07 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZR 165/08

Zulässigkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Mietminderung im Wege des Einbehalts eines Teils der Miete

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 5 U 65/08

DRsp Nr. 2008/21579

Zulässigkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Mietminderung im Wege des Einbehalts eines Teils der Miete

»Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Minderung durch Einbehalt eines Teils der Miete ist auch dann wirksam und kommt auch dann zum Zuge, wenn sich der Vermieter in Vermögensverfall befindet und der Mieter Gefahr läuft, den ihm bereicherungsrechtlich zustehenden Anspruch bei isolierter Geltendmachung der Minderung nicht durchsetzen zu können. Der Mieter ist jedoch dadurch geschützt, dass er in Höhe des maximal denkbaren Minderungsbetrags nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung verpflichtet ist.«

Normenkette:

BGB § 536 ; BGB § 536d ; BGB § 242 ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 63.020,00 EUR aus einem am 12. August 2006 geschlossenen Gewerberaummietvertrag an die Kreissparkasse W ..........., an die die Mietzinsansprüche abgetreten wurden. Die Klägerin hat mit Mietvertrag vom 12. August 2006 das in ihrem Eigentum stehende 1., 2. und 3. Obergeschoss auf dem Grundstück F zum Zweck des Betriebs eines Fitnessstudios an die Beklagten vermietet.