aa) Vermieter

Autor: Emmert

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Die Mieterhöhungserklärung muss vom jeweiligen Vermieter ausgesprochen werden. Vermieter und Wohnungseigentümer müssen nicht notwendig identisch sein.1)

Wer Vermieter ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Mietvertrag. Bei Rechtsnachfolge ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung der Vermieterstellung die Abgabe der Erklärung.2)

Beispiel:

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Maßgeblicher Zeitpunkt ist

- bei Erwerb:

Eintragung ins Grundbuch, § 566 BGB,

- bei Zwangsversteigerung:

Zuschlag, § 90 ZVG, Grundbucheintragung nicht erforderlich,

- bei Erbfall:

Zeitpunkt des Erbfalls, § 1922 BGB, Grundbucheintragung nicht erforderlich,

- bei Restitution :

Rechtskraft des Restitutionsbescheids, § 33 Abs. 5 VermG, Grundbucheintragung nicht erforderlich.

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Wird das Grundstück veräußert, so ist der Erwerber erst mit Eintragung ins Grundbuch berechtigt, eine Mieterhöhung in eigenem Namen auszusprechen,3)

daran ändert auch eine notarielle Vereinbarung nichts, nach der die Nutzungen bereits vor Eintragung auf den Erwerber übergehen sollen. Eine vorher abgegebene Mieterhöhungserklärung ist unwirksam und wird durch die Grundbucheintragung nicht geheilt. Der Erwerber kann sich das Recht zur Mieterhöhung auch nicht vom Eigentümer lassen, da es als unselbständiges vertragliches Nebenrecht nicht gesondert abtretbar ist.