"Das AG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kl. können von der Bekl. nicht gemäß § 2 Abs. 1 MHG die Zustimmung zu der von ihnen geltend gemachten Mieterhöhung fordern, da das Mieterhöhungsverlangen gemäß Schreiben vom 24.8.1993 unwirksam ist. Das Schreiben der Kl. an die Bekl. vom 24.8.1993 wäre als Mieterhöhungsverlangen i.S. des § 2 MHG nur dann wirksam, wenn es von dem Wohnungsvermieter ausgegangen wäre, die Kl. also am Tage des Schreibens Vermieter gewesen wären, was jedoch nicht der Fall war. Die Kl. sind erst mit dem Erwerb des Eigentums an der Wohnung am 27.8.1993 gemäß § 571 Abs. 1 BGB anstelle des bisherigen Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis mit der Bekl. ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten. ...
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