OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.04.2008
2 U 214/07
Normen:
BGB § 573 ; BGB § 578 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 381/06,

Abgrenzung der Nutzungsart eines Mietobjekts anhand vertraglicher Vereinbarung des vom Mieter verfolgten Vertragszwecks

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 2 U 214/07

DRsp Nr. 2008/17930

Abgrenzung der Nutzungsart eines Mietobjekts anhand vertraglicher Vereinbarung des vom Mieter verfolgten Vertragszwecks

»1. Die Zuordnung des Mietobjekts als Wohnräume oder sonstige Räume richtet sich nach dem vereinbarten vom Mieter verfolgten Vertragszweck. Wohnraum ist jeder zur dauernden privaten Benutzung im Sinne der Führung eines Haushaltes bestimmter Raum. 2. Zur Abgrenzung privater von geschäftlicher Nutzung bei Forschung und Vermögensverwaltung sowie dem Abstellen mehrerer privater Fahrzeuge«

Normenkette:

BGB § 573 ; BGB § 578 ;

Entscheidungsgründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe von Mieträumen in der Liegenschaft ...straße .. in O1. sowie Zahlung rückständigen Mietzinses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und insbesondere auf die bei der Akte befindliche Kopie des Mietvertrages (Blatt 8 ff. der Akte) verwiesen.