OLG Celle - Beschluss vom 19.06.2008
4 U 61/08
Normen:
EGBGB § 96 ; BGB § 313 ; AGBGB § 5 ; AGBGB § 15 ; AGBGB § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 887
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 215/07

Abgrenzung Grundstückskaufvertrag mit Übernahme von Wohnrechts- und Versorgungsleistungen zum Altenteilsvertrag

OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 4 U 61/08

DRsp Nr. 2008/17832

Abgrenzung Grundstückskaufvertrag mit Übernahme von Wohnrechts- und Versorgungsleistungen zum Altenteilsvertrag

»1. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vereinbartes Wohnrecht mit Versorgungsverpflichtung macht den Vertrag noch nicht zum Altenteilsvertrag i. S. des § 96 EGBGB. 2. Eine spätere dauerhafte Pflegebedürftigkeit des Wohnberechtigten als subjektives Ausübungshindernis rechtfertigt grundsätzlich noch keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sich der Eintritt der Pflegebedürftigkeit für die Parteien als ein unvorhersehbarer Umstand darstellt. 3. Bei einem nur vorübergehenden subjektiven Ausübungshindernis fehlt es am Merkmal der schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages gemacht wurden. 4. Zur Zumutbarkeit des Eigentümers, die Vermietung der von dem Wohnberechtigten selbst nicht mehr genutzten Wohnung zu gestatten.«

Normenkette:

EGBGB § 96 ; BGB § 313 ; AGBGB § 5 ; AGBGB § 15 ; AGBGB § 16 ;

Entscheidungsgründe: