OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.03.2008
5 AR 2/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 598; ZPO § 281;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 603
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 27.02.2008

Abgrenzung von Leihe und Miete; Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 5 AR 2/08

DRsp Nr. 2009/15663

Abgrenzung von Leihe und Miete; Bindungswirkung einer Verweisung

1. Überlässt eine Mutter ihrer Tochter eine Wohnung zunächst zur vollkommen unentgeltlichen Nutzung und wird 6 Jahre später vereinbart, dass die Tochter die Betriebskosten zu übernehmen hat, so ist die rechtliche Einordnung dieses Vertragsverhältnisses als Leihe jedenfalls nicht willkürlich. 2. In diesem Fall bestimmt sich der Streitwert einer Herausgabeklage nach dem Wert der Sache, so dass das Landgericht sachlich zuständig ist. Jedenfalls ist eine Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht nicht willkürlich und somit bindend.

Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das

Landgericht Stuttgart

zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 598; ZPO § 281;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt mit ihrer vor dem Amtsgericht Stuttgart erhobenen Klage von der Beklagten, ihrer Tochter, die Räumung einer Wohnung, die der Beklagten seit 1994 überlassen war. Die Beklagte hatte für die Wohnungsnutzung zunächst nichts zu zahlen. Auch die Betriebskosten wurden von der Klägerin getragen. Im Jahr 2000 wurde zwischen den Parteien dann eine Übernahme der Betriebskosten durch die Beklagte vereinbart. Entsprechend entrichtete die Beklagte die Betriebskosten bis August 2004. Seit September 2004 erfolgten keine Zahlungen mehr.