I. Die Klägerin verlangt mit ihrer vor dem Amtsgericht Stuttgart erhobenen Klage von der Beklagten, ihrer Tochter, die Räumung einer Wohnung, die der Beklagten seit 1994 überlassen war. Die Beklagte hatte für die Wohnungsnutzung zunächst nichts zu zahlen. Auch die Betriebskosten wurden von der Klägerin getragen. Im Jahr 2000 wurde zwischen den Parteien dann eine Übernahme der Betriebskosten durch die Beklagte vereinbart. Entsprechend entrichtete die Beklagte die Betriebskosten bis August 2004. Seit September 2004 erfolgten keine Zahlungen mehr.
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