OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2010
I-10 U 147/09
Normen:
BGB § 311c; BGB § 314 a.F.; BGB § 314; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 550; BGB § 566 a.F.; BGB § 582; BGB § 929; BGB § 930;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.09.2009

Abgrenzung von Miete und Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter einzurichtenden Theaters; Rechte des Verpächters bei bauordnungsrechtlich nicht genehmigter Nutzung durch den Mieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen I-10 U 147/09

DRsp Nr. 2010/16351

Abgrenzung von Miete und Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter einzurichtenden Theaters; Rechte des Verpächters bei bauordnungsrechtlich nicht genehmigter Nutzung durch den Mieter

1. Zur Abgrenzung zwischen Miete/Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter einzurichtenden Theaters. 2. Zu den Voraussetzungen einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. 3. Zur fristlosen Kündigung des Verpächters wegen der baubauordnungsrechtlich nicht genehmigten Nutzung eines Zwischengeschosses (unzureichende Deckenhöhe, Brandschutzmängel) als Büroebene durch den Mieter. 4. In Dauerschuldverhältnissen muss ein vertragswidriges Verhalten des Anderen innerhalb angemessener Frist zum Anlass einer Kündigung genommen werden. 5. Den Verpächter trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass das beanstandete Verhalten des Pächters bei Ausspruch der Kündigung noch vorgelegen hat. 6. Auch längere Zeit zurückliegende Vorfälle können zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaft schweren Pflichtverletzung herangezogen werden, wenn neuerliche Verstöße gegen die pachtvertraglichen Verpflichtungen hinzutreten. 7. Eine kündigungsrelevante Zerrüttung der Parteien kann nicht daraus abgeleitet werden, dass zwischen den Parteien seit Vertragsbeginn insgesamt vier Prozesse geführt worden sind.