KG - Beschluss vom 11.10.2010
12 U 17/10
Normen:
BGB § 117 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 287
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 797/04

Abgrenzung von Scheingeschäft und Wucher bei einem Mietvertrag; Begriff des Anerkenntnisses i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

KG, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 17/10

DRsp Nr. 2010/20888

Abgrenzung von Scheingeschäft und Wucher bei einem Mietvertrag; Begriff des Anerkenntnisses i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

1. Macht der Mieter geltend, die vereinbarte Miete sei im Sinne eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) bewusst überhöht vereinbart worden, um der finanzierenden Bank die Werthaltigkeit des Bauprojekts vorzutäuschen und bleibt er mit dieser Behauptung beweisfällig, so kann der Mietvertrag nicht wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein. 2. Haben die Mietparteien vereinbart, dass der Mieter über die rückständigen Mietansprüche des Vermieters ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben wird und hat der Mieter dies in späteren Gesprächen bekräftigt, so liegen darin jeweils verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und zwar auch dann, wenn der Mieter das vereinbarte notarielle Schuldanerkenntnis nie abgibt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Miete geltend.

Die Klägerin vermietete mit Vertrag vom 18. Dezember 2002 den Beklagten gewerbliche Räume in einem näher bezeichneten Bürogebäude auf dem Anwesen Kstr. 22 - 28 in Berlin.