OLG Köln - Beschluss vom 17.01.1996
11 W 86/95
Normen:
BGB §§ 564a 564b ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 102
WuM 1996, 266
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 431/94

Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerbemiete

OLG Köln, Beschluss vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 11 W 86/95

DRsp Nr. 2001/8459

Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerbemiete

Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerbemiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung. Werden Räume zunächst nur zum Betrieb einer Anwaltskanzlei vermietet, so handelt es sich auch bei einer Erwähnung der Nutzung zu Wohnzwecken im Mietvertrag ausschließlich um Gewerberaummiete.

Normenkette:

BGB §§ 564a 564b ;

Gründe:

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.