BGH - Urteil vom 27.06.2014
V ZR 51/13
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 1090 Abs. 1 1. Fall;
Fundstellen:
NZM 2014, 790-794
NJW-RR 2014, 1423-1427
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 715/11
OLG Frankfurt am Main, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 103/12

Abgrenzung zwischen einem Miet- oder Pachtvertrag und einem Vertrag über die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB; Möglichkeit eines Vertrages mit zwei nebeneinander stehenden Nutzungsrechten (einem schuldrechtlichen und einem dinglichen) gleichen oder ähnlichen Inhalts

BGH, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen V ZR 51/13

DRsp Nr. 2014/13599

Abgrenzung zwischen einem Miet- oder Pachtvertrag und einem Vertrag über die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB; Möglichkeit eines Vertrages mit zwei nebeneinander stehenden Nutzungsrechten (einem schuldrechtlichen und einem dinglichen) gleichen oder ähnlichen Inhalts

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 25. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 1090 Abs. 1 1. Fall;

Tatbestand