OLG Nürnberg - Urteil vom 14.07.1992
11 U 1242/92
Normen:
BGB §§ 535 536 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 121
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Abgrenzung zwischen Renovierung und Schönheitsreparatur

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 11 U 1242/92

DRsp Nr. 1998/11286

Abgrenzung zwischen Renovierung und Schönheitsreparatur

»1. Hat sich der Vermieter zur Renovierung der Mieträume nach der Sanierung verpflichtet, so werden davon auch die neuerlichen Malerarbeiten am betroffenen Mauerwerk erfaßt. Die vereinbarte Schönheitsreparaturverpflichtung des Mieters betrifft das Mauerwerk erst in renoviertem Zustand.2. Zu den Begriffen Renovierung und Schönheitsreparatur.«

Normenkette:

BGB §§ 535 536 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.03.1992 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Endurteil zu Recht ausgeführt, daß der Klägerin ein um DM 500,00 erhöhter Pachtzins nicht zusteht, da die vertraglichen Voraussetzungen für die Pachtzinserhöhung nicht erfüllt waren. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken: