Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.03.1992 ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Endurteil zu Recht ausgeführt, daß der Klägerin ein um DM 500,00 erhöhter Pachtzins nicht zusteht, da die vertraglichen Voraussetzungen für die Pachtzinserhöhung nicht erfüllt waren. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken:
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