BGH - Beschluß vom 12.07.1995
XII ZB 65/95
Normen:
GVG § 200 Abs. 2 ; ZPO § 519 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 200 Abs. 2 Nr. 4 Räumungsklage 1
BGHR GVG § 200 Abs. 2 Räumungsklage 1
MDR 1995, 1259
NJW 1995, 2858
WuM 1995, 718
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien; Begriff der Feriensache

BGH, Beschluß vom 12.07.1995 - Aktenzeichen XII ZB 65/95

DRsp Nr. 1995/5888

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien; Begriff der Feriensache

»a) Wird in einem Rechtsstreit, der in erster Instanz Feriensache kraft Gesetzes war (hier gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG), in zweiter Instanz die Klage auch auf einen Klagegrund gestützt, der die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 GVG nicht erfüllt (hier: Eigentum), so wird dadurch die Sache nicht rückwirkend zu einer Nichtferiensache und ein vorheriger Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht aufgehoben (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141). b) Umfaßt eine ausschließlich auf § 556 BGB gestützte Räumungsklage neben Räumen im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG auch das zugehörige Grundstück (hier: Gaststätte mit Garage und Grundstück), liegt eine Feriensache vor, wenn im Rahmen des Mietverhältnisses die Nutzung der Räumlichkeiten überwiegt und das Grundstück nur untergeordnete Bedeutung hat.«

Normenkette:

GVG § 200 Abs. 2 ; ZPO § 519 Abs. 2 ;

Gründe: