BGH - Urteil vom 16.04.2008
VIII ZR 75/07
Normen:
BGB § 556 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 836
MDR 2008, 736
MietR 2008, 227
NZM 2008, 442
WuM 2008, 350
ZMR 2008, 702
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 68/06
AG Pinneberg, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 62/06

Abrechnung der Wasserkosten gegenüber einzelnen Mietern nach Einbau von Wasserzählern

BGH, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 75/07

DRsp Nr. 2008/11171

Abrechnung der Wasserkosten gegenüber einzelnen Mietern nach Einbau von Wasserzählern

»Zur Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einem einzelnen Mieter, der nach erfolgtem Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.«

Normenkette:

BGB § 556 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung in W.. Im Mietvertrag vom 10. Januar 1999 ist im Hinblick auf die Nebenkosten in § 4 formularmäßig vorgesehen:

"Bitte genaue Angaben über Art und Umfang der Kosten machen und Eintragungen in den §§ 5, 8 und 9 vornehmen.

1. An Nebenkosten zahlt, soweit im § 27 nichts Abweichendes vereinbart ist, der Mieter neben der Miete (§ 3) anteilig monatlich angemessene Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der jährlichen, nachfolgend aufgeführten Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Berechnungsverordnung. ..."

Als umlagefähige Kosten sind im Mietvertrag anschließend unter a) Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Allgemeine Stromkosten, Versicherung, Hausreinigung, Hauswart, Gartenpflege und Antenne/Kabel mit einer Vorauszahlungssumme von monatlich 160 DM sowie unter b) Heizungsbetrieb und Warmwasserversorgung mit einer monatlichen Vorauszahlung von 60 DM genannt.