Der Beklagte ist Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung in W.. Im Mietvertrag vom 10. Januar 1999 ist im Hinblick auf die Nebenkosten in § 4 formularmäßig vorgesehen:
"Bitte genaue Angaben über Art und Umfang der Kosten machen und Eintragungen in den §§ 5, 8 und 9 vornehmen.
1. An Nebenkosten zahlt, soweit im § 27 nichts Abweichendes vereinbart ist, der Mieter neben der Miete (§ 3) anteilig monatlich angemessene Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der jährlichen, nachfolgend aufgeführten Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Berechnungsverordnung. ..."
Als umlagefähige Kosten sind im Mietvertrag anschließend unter a) Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Allgemeine Stromkosten, Versicherung, Hausreinigung, Hauswart, Gartenpflege und Antenne/Kabel mit einer Vorauszahlungssumme von monatlich 160 DM sowie unter b) Heizungsbetrieb und Warmwasserversorgung mit einer monatlichen Vorauszahlung von 60 DM genannt.
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