LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2013
2 Sa 201/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1574/12

Abrechnung einer Vorschusszahlung auf das ArbeitsentgeltZahlungsklage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Einwendungen des Arbeitnehmers zur Abgeltung des Gehaltsanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 201/13

DRsp Nr. 2014/2329

Abrechnung einer Vorschusszahlung auf das ArbeitsentgeltZahlungsklage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Einwendungen des Arbeitnehmers zur Abgeltung des Gehaltsanspruchs

1. Benennt eine Überweisung der Arbeitgeberin in Höhe von 4.000 Euro als Zahlungsempfänger den Arbeitnehmer und legt der angegebene Verwendungszweck "Vorschuss Gehalt" eindeutig und unmissverständlich fest, dass es sich um einen Gehaltsvorschuss und damit um eine Vorwegleistung der Arbeitgeberin handelt, die mit den späteren Gehaltsansprüchen verrechnet wird, erklärt sich der Arbeitnehmer mit der widerspruchslosen Entgegennahme dieses Gehaltsvorschusses aus objektiver Sicht der Erklärungsempfängerin konkludent mit dem angegebenen Verwendungszweck einverstanden, so dass eine entsprechende Vorschussvereinbarung zwischen den Parteien zustande kommt. 2. Ein Gehaltsvorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung und bedarf zur Verrechnung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB; auch § 394 BGB findet keine Anwendung.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.04.2013 - 2 Ca 1574/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.