OLG Köln - Urteil vom 28.06.2005
22 U 34/05
Normen:
BGB § 535 § 550 § 578 Abs. 2 § 580a Abs. 2 § 126 § 150 Abs. 2 § 167 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 259
NJW 2005, 3789
NJW-RR 2005, 1252
NZM 2005, 705
OLGReport-Köln 2005, 526
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 138/04

Abschluss eines Mietvertrages durch einen Vertreter; Anforderungen an die Unterzeichnung

OLG Köln, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 22 U 34/05

DRsp Nr. 2006/7559

Abschluss eines Mietvertrages durch einen Vertreter; Anforderungen an die Unterzeichnung

»1. Die Unterschrift unter einen Mietvertrag nach Art einer "Wellenlinie" ist wirksam, wenn die ersten beiden "Wellen" den Buchstaben "W" und damit den Anfangsbuchstaben des Namens W ergeben und wenn die weiteren "Wellen" ersichtlich für den Rest dieses Namens stehen.2. Die Vorlage der Vollmachtsurkunde ist zur Wahrung der Schriftform des Mietvertrags nicht erforderlich. Ob zur Wahrung der Schriftform die Angabe der Funktion des jeweiligen Vertreters bei Abschluss des Mietvertrags notwendig ist, kann offen bleiben, solange nur eine eindeutige Zuordnung aus den sonstigen Umständen ersichtlich wird (hier: Unterschrift des Geschäftsführers).3. Auf den Fall der bloßen Auswechselung des Vertreters einer Vertragspartei ist § 150 Abs. 2 BGB nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 535 § 550 § 578 Abs. 2 § 580a Abs. 2 § 126 § 150 Abs. 2 § 167 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für die Monate Januar 2005 bis einschließlich September 2006 in Anspruch.