Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 verzichtet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt sein Mofa auf dem Hofplatz der Häuser ... in ... abzustellen.
§ 550 BGB in Verbindung mit Ziffer 4 der Hausordnung greifen nicht. In der Hausordnung heißt es: Auf Fluren, Treppen und Kellergängen darf nichts aufgestellt oder aufgehängt werden. Das Durchfahren ist nicht gestattet. Krafträder, Motorroller, Fahrräder mit Hilfsmotor (Mopeds) und ähnliche Fahrzeuge dürfen nicht in den Wohnräumen untergestellt werden. In anderen Räumen und gemeinschaftlichen Anlagen dürfen sie mit vorheriger Zustimmung des Vermieters nur dann untergestellt werden, wenn dies ordnungsbehördlich zulässig ist.
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