Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Wohnungsmieter in Verbindung mit einer sog. Bedarfsklausel
LG Berlin, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 63 S 512/99
DRsp Nr. 2004/1574
Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Wohnungsmieter in Verbindung mit einer sog. Bedarfsklausel
»Die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch eine formularmäßige Klausel ist unwirksam, wenn der Mieter zugleich die Verpflichtung übernimmt, "alle je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen", und ihm bei Vertragsbeginn die Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand überlassen worden ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 9AGBG.«