LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6452/92
Abwälzung von Schönheitsreparaturen sowie bestimmter Reparatur- und Instandsetzungspflichten im gewerblichen Mietvertrag
OLG München, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 21 U 5965/94
DRsp Nr. 1998/12586
Abwälzung von Schönheitsreparaturen sowie bestimmter Reparatur- und Instandsetzungspflichten im gewerblichen Mietvertrag
1. In einem gewerblichen Mietvertrag verstößt die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen sowie bestimmter Reparatur- und Instandsetzungspflichten auf den Mieter auch dann nicht gegen § 9AGBG, wenn der Vermieter die Räume in abgenutztem Zustand übergeben hat.2. Sind die Mieträume nach dem Vertragstext bei Auszug "frisch gestrichen, getüncht und gerichtet" zurückzugeben, schränkt der Nachsatz "wie sie seinerzeit übernommen wurden" diese Verpflichtung nicht ein, da er dahingehend zu verstehen ist, daß die Räume bei der Übernahme durch den Mieter frisch renoviert waren.