OLG München - Urteil vom 23.06.1995
21 U 5965/94
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 326 535 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 35
OLGR-München 1996, 14
OLGReport-München 1996, 14
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6452/92

Abwälzung von Schönheitsreparaturen sowie bestimmter Reparatur- und Instandsetzungspflichten im gewerblichen Mietvertrag

OLG München, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 21 U 5965/94

DRsp Nr. 1998/12586

Abwälzung von Schönheitsreparaturen sowie bestimmter Reparatur- und Instandsetzungspflichten im gewerblichen Mietvertrag

1. In einem gewerblichen Mietvertrag verstößt die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen sowie bestimmter Reparatur- und Instandsetzungspflichten auf den Mieter auch dann nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Vermieter die Räume in abgenutztem Zustand übergeben hat.2. Sind die Mieträume nach dem Vertragstext bei Auszug "frisch gestrichen, getüncht und gerichtet" zurückzugeben, schränkt der Nachsatz "wie sie seinerzeit übernommen wurden" diese Verpflichtung nicht ein, da er dahingehend zu verstehen ist, daß die Räume bei der Übernahme durch den Mieter frisch renoviert waren.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 326 535 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die vormalige Mieterin Schadensersatzansprüche geltend.