AG Dresden - Urteil vom 21.02.1995
9 C 6491/93
Normen:
BGB §§ 535, 276 ;
Fundstellen:
DWW 1995, 145

AG Dresden - Urteil vom 21.02.1995 (9 C 6491/93) - DRsp Nr. 1998/5642

AG Dresden, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 9 C 6491/93

DRsp Nr. 1998/5642

1. Ein einmaliges Unterlassen der Reinigung des Treppenhauses nach der Anlieferung von Kohle stellt keinen wichtigen Grund dar, der es dem Vermieter unzumutbar macht, am Mietverhältnis festzuhalten. 2. Alkoholbedingtes Verhalten des Mieters ist nur dann ein Grund zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn dieses Verhalten zu einer unzumutbaren Belästigung für den Vermieter oder die Mitbewohner des Hauses führt. 3. Wird die Kündigung auf Mietrückstände gestützt, die die schriftlich vereinbarte Miete übersteigen, so hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, warum eine höhere Miete als schriftlich vereinbart geschuldet wird.

Normenkette:

BGB §§ 535, 276 ;
Fundstellen
DWW 1995, 145