AG Görlitz - Urteil vom 08.09.1995
9 C 1279/94
Normen:
BGB § 134, § 536 ;
Fundstellen:
RAnB 1996, 7
WuM 1995, 700
WuM 1996, 405

AG Görlitz - Urteil vom 08.09.1995 (9 C 1279/94) - DRsp Nr. 1996/20077

AG Görlitz, Urteil vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 9 C 1279/94

DRsp Nr. 1996/20077

Unwirksame Kleinreparaturklausel in einem Mietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum.

Normenkette:

BGB § 134, § 536 ;

Sachverhalt

(Klausel):

Unter § 2 Abs. 5 des Mietvertrages v. 26.8.1992 vereinbarten die Parteien:

»Der Mieter ist ... ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, die Kosten für kleine Instandhaltungen zu übernehmen, wenn diese im Einzelfall 150,- DM nicht übersteigen. Den in einem Kalenderjahr entstehenden Gesamtaufwand für kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedoch nur bis 6 % seiner jeweiligen Jahresgrundmiete, höchstens aber bis zu 500,- DM. Die Kosten sind vom Mieter nur für kleine Instandhaltungen an solchen Teilen der Mietsache zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, die Heizungs- und Kocheinrichtungen, die Fenster- und Türverschlüsse sowie die Bedienungsvorrichtung für Fenster und Rolläden.«

Aus den Gründen:

Die Klausel in § 2 Abs. 5 des Mietvertrages vom 26.8.1992 (Kostenklausel von Kleinreparaturen) ist unwirksam, weil sie dem Sinn und Anliegen der 1. und 2. Grundmietenverordnung, wonach in den neuen Bundesländern der Mietpreis als gesetzlicher Höchstpreis geregelt ist, unterläuft. Damit verstößt diese Klausel gegen ein gesetzliches Gebot und ist folglich nichtig (§ 134 BGB).

Fundstellen
RAnB 1996, 7