AG Köln - Urteil vom 17.06.1990
208 C 614/89

AG Köln - Urteil vom 17.06.1990 (208 C 614/89) - DRsp Nr. 2002/9316

AG Köln, Urteil vom 17.06.1990 - Aktenzeichen 208 C 614/89

DRsp Nr. 2002/9316

Tatbestand:

Die Klägerin mietete von der verstorbenen Ehefrau des Beklagten eine Wohnung im Hause ... ab dem 01.07.1987 zu einer Grundmiete von 700,00 DM zuzüglich einer Vorauszahlung auf Nebenkosten in Höhe von 225,00 DM.

Während die verstorbene Ehefrau das Beklagten, eine Abrechnung vorlegte für das Jahr 1987, die eine Belastung von 1.144.73 DM ergab, errechnete die Klägerin lediglich umlegbare Kosten für Aufzug, Versicherung, Hausreinigung, Heizungskosten und Warmwasser in Höhe von 1.065,96 DM und daher ein Guthaben in Höhe von 284,04 UM. Bei Erhebung der Klage auf Auskunft über die Betriebs- und Heizkosten das Jahres 1988 legte der Beklagte zwei neue Abrechnungen, und zwar ab 1987 über 68,76 DM Guthaben und für 1988 über 1.241,72 DM, vor.