AG Potsdam - Urteil vom 20.07.1995
26 C 433/94
Normen:
BGB § 536, § 538 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 112 ;
Fundstellen:
RAnB 1996, 8
WuM 1995, 700

AG Potsdam - Urteil vom 20.07.1995 (26 C 433/94) - DRsp Nr. 1996/20078

AG Potsdam, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 26 C 433/94

DRsp Nr. 1996/20078

Befugnis des Mieters, dessen im Rahmen eines Ausbauvertrages ausgeführten Arbeiten (hier: Einbau von Fenstern) vom Vermieter abgenommen worden waren, einen späteren Instandsetzungsanspruch auch hinsichtlich der Ausbauten geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 536, § 538 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 112 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) ist Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung in Potsdam. Die Beklagte (Bekl.) ist Vermieterin. Bei der Wohnung handelt es sich um eine sogenannte Ausbauwohnung. Zwischen der Kl. und der Gebäudewirtschaft Potsdam, deren Rechtsnachfolgerin die Bekl. ist, wurde am 23.3.1987 ein Um- und Ausbauvertrag geschlossen. Danach war die Kl. verpflichtet, einen vertragsgemäßen bzw. bewohnbaren Zustand der Wohnung in Eigenleistung herzustellen. Auch die Fensterarbeiten gehörten hierzu. Dies geschah dann auch. Die Kosten hierfür wurden mit 16.166,60 Mark der DDR in Rechnung gestellt. Im Oktober 1987 fand die Abnahme der durchgeführten Arbeiten statt. Es wurde festgestellt, daß die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden waren, insbesondere auch die Fensterarbeiten.

Bekl. mit der Mängelbeseitigung in Verzug Abnahme der Fensterarbeiten durch die Bekl. im Oktober 1987 seit diesem Zeitpunkt Ansprüche der Kl. auf Mängelbeseitigung Wesentliche Verschlechterung der Fenster eingetreten Anspruch der Kl. auf Vorschuß