AG Zwickau - Urteil vom 21.04.1995
4 C 0438/95
Normen:
BGB §§ 535, 550, 553, 556 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 409

AG Zwickau - Urteil vom 21.04.1995 (4 C 0438/95) - DRsp Nr. 1998/5731

AG Zwickau, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 4 C 0438/95

DRsp Nr. 1998/5731

Außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs durch die Gestattung des Zuzugs nicht berechtigter Personen und Überbelegung.

Normenkette:

BGB §§ 535, 550, 553, 556 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung in wegen fristloser Kündigung vom 9.12.1994 gegenüber der Beklagten zu 1. und wegen unberechtigten Besitzes nach Aufforderung zur Räumung der Wohnung mit Schreiben vom 12.12.1994 gegenüber dem Beklagten zu 2.

Die Klägerin kündigte der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 9.12.1994, nachdem sie die Beklagte zu 1. am 14.11.1994 wirksam abgemahnt hatte, weil sie die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin Dritten überlassen hat.

Aufgrund des Mietvertrags vom 25.3.1991 und der nachfolgenden Mieterhöhungen betrug der Mietzins zuletzt 220,59 DM netto bzw. 458,65 DM brutto.

Anfang 1991 nahm die Beklagte zu 1. ihren nunmehrigen Ehemann in die streitgegenständliche Wohnung ohne Einverständnis des Vermieters auf.

Ende 1994 nahmen dann die Beklagten zu 1. sowie deren Ehemann den Beklagten zu 2. - nämlich den Bruder des Ehemanns der Beklagten zu 1. - sowie die Frau des Beklagten zu 2. mit in die streitgegenständliche Wohnung auf, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters diesbezüglich einzuholen.