Die Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung einer Satelliten-Antennen-Anlage.
Die Beklagte, eine Türkin, mietete von den Klägern eine Wohnung im Hause V. 34 in E. Entgegen §§ 12 und 14 des Mietvertrages installierte die Beklagte am Haus eine Satelliten-Antennen-Anlage, ohne die Genehmigung der Kläger einzuholen. Die Kläger, die in einem anderen Stadtteil wohnen, forderten die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.1992 auf, die Anlage bis zum 15.07.1992 zu entfernen. Bereits am 11.07.1991 hatten die Kläger einen Vertrag über die Errichtung eines Breitband-Kabelanschlusses geschlossen. Nach dem mit der K. GmbH & Co. KG ist der gleichzeitige Betrieb einer Satelliten-Antennen-Anlage unzulässig.
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