AG Essen-Steele - Urteil vom 08.10.1992
11b C 470/92
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 675

Anbringung einer Parabolantenne durch ausländischen Mitmieter; Inaussichtstellen eines Breitband-Kabel-Anschlusses

AG Essen-Steele, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen 11b C 470/92

DRsp Nr. 2001/10268

Anbringung einer Parabolantenne durch ausländischen Mitmieter; Inaussichtstellen eines Breitband-Kabel-Anschlusses

1. Ein ausländischer Mieter hat solange einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne, bis ein Breitband-Kabel-Anschluß installiert ist. Daß dieser lediglich in Aussicht gestellt ist, reicht nicht aus. 2. Besteht ein Breitband-Kabel-Anschluß, so erlischt der Anspruch des Mieters auf Anbringung der Parabolantenne auch dann, wenn über den Breitband-Kabel-Anschluß lediglich einige Stunden am Tag ein Programm in seiner Muttersprache empfangen werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung einer Satelliten-Antennen-Anlage.

Die Beklagte, eine Türkin, mietete von den Klägern eine Wohnung im Hause V. 34 in E. Entgegen §§ 12 und 14 des Mietvertrages installierte die Beklagte am Haus eine Satelliten-Antennen-Anlage, ohne die Genehmigung der Kläger einzuholen. Die Kläger, die in einem anderen Stadtteil wohnen, forderten die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.1992 auf, die Anlage bis zum 15.07.1992 zu entfernen. Bereits am 11.07.1991 hatten die Kläger einen Vertrag über die Errichtung eines Breitband-Kabelanschlusses geschlossen. Nach dem mit der K. GmbH & Co. KG ist der gleichzeitige Betrieb einer Satelliten-Antennen-Anlage unzulässig.