I. Die Beklagte ist Mieterin einer Zweizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus in München. Nach ihren Angaben besteht das Mietverhältnis seit dem 1.6.1985. Im Jahr 1986 wurde das Anwesen gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Kläger erwarben die an die Beklagte vermietete Wohnung mit notariellem Vertrag vom 12.12.1988 und wurden am 26.1.1989 als Eigentumer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sie machen Eigenbedarf für ihren Sohn geltend und haben das Mietverhältnis zum 1.5.1994 gekündigt. Ihre Räumungsklage hat das Amtsgericht aus formalen Gründen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.
Das Landgericht hat dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch Beschluß vom 7.12.1994 wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|