BayObLG - Beschluß vom 23.03.1995
RE-Miet 2/95
Normen:
ZPO § 541 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 334
WuM 1995, 305
ZMR 1995, 311

Anderweitige Beantwortung einer Rechtsfrage nach deren Vorlage durch ein Landgericht

BayObLG, Beschluß vom 23.03.1995 - Aktenzeichen RE-Miet 2/95

DRsp Nr. 1995/4830

Anderweitige Beantwortung einer Rechtsfrage nach deren Vorlage durch ein Landgericht

»Ist eine Rechtsfrage, die das Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt hat, nach dem Zeitpunkt der Vorlage durch Rechtsentscheid beantwortet worden, so sind die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid nicht mehr gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 541 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte ist Mieterin einer Zweizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus in München. Nach ihren Angaben besteht das Mietverhältnis seit dem 1.6.1985. Im Jahr 1986 wurde das Anwesen gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Kläger erwarben die an die Beklagte vermietete Wohnung mit notariellem Vertrag vom 12.12.1988 und wurden am 26.1.1989 als Eigentumer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sie machen Eigenbedarf für ihren Sohn geltend und haben das Mietverhältnis zum 1.5.1994 gekündigt. Ihre Räumungsklage hat das Amtsgericht aus formalen Gründen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

Das Landgericht hat dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch Beschluß vom 7.12.1994 wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt: