A. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der Nutzung der Gewerberäume in der L in B für die Zeit von Januar bis Juli 2000 nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB insgesamt 7.803,83 EUR (= 15. 262,96 DM) verlangen.
1. Der zwischen den Parteien im April 1996 abgeschlossene Mietvertrag ist nichtig, so dass der Klägerin lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.
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