KG - Beschluss vom 10.06.2010
8 U 11/10
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 132;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 202/09

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines Einschreibebriefs

KG, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 8 U 11/10

DRsp Nr. 2010/13623

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines Einschreibebriefs

1. Der Zugang des Benachrichtigungsscheines ersetzt nicht den Zugang des Einschreibebriefes. 2. Der Empfänger einer Benachrichtigung über die Niederlegung einer Zustellung ist nicht ohne weiteres gehalten, das für ihn niedergelegte Schriftstück abzuholen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Dezember 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 132;

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 6. Mai 2010 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:

"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: