BGH - Urteil vom 03.05.2005
XI ZR 287/04
Normen:
BGB § 765 ; ZPO § 811 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1355
BGHReport 2005, 1214
BGHZ 163, 59
BKR 2005, 322
InVo 2006, 20
JZ 2005, 954
JuS 2005, 841
MDR 2005, 1121
NJW 2005, 2157
WM 2005, 1171
ZIP 2005, 1064
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.07.2004
LG München I,

Anforderungen an die Akzessorietät einer Prozeßbürgschaft

BGH, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen XI ZR 287/04

DRsp Nr. 2005/8778

Anforderungen an die Akzessorietät einer Prozeßbürgschaft

»Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann gewahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.«

Normenkette:

BGB § 765 ; ZPO § 811 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Prozeßbürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger nahmen in einem Vorprozeß den Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. J. wegen eines Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 verurteilte das Oberlandesgericht München ihn zur Zahlung von 308.687 DM zuzüglich Zinsen und gestattete die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 370.000 DM. Zu diesem Zweck übernahm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank im Auftrag von Dr. J. am 13. August 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe dieses Betrages. Nach der Vertragsurkunde erfolgte die Bürgschaft "für den Beklagten dem Kläger gegenüber ... zur Sicherung für seine durch das vorerwähnte Urteil ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten".