Die Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger der Kläger durch Mietvertrag vom 5. Oktober 1973 Wohn- und Gewerberäume in Berlin gemietet.
Aufgrund eines Modernisierungsvertrages vom 15./31. Oktober 1983 zwischen dem Land Berlin und den Klägern erhielten diese unter anderem einen Baukostenzuschuß von 2.283.784 DM. Außerdem wurden Vorauszahlungsmittel in Höhe von 1.560.374 DM mit der Maßgabe gewährt, daß das Land Berlin 10 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit darüber entscheiden werde, ob letztere ebenfalls als Zuschuß gewährt würden oder rückzahlbar seien (§ 4 Abs. 4 des Vertrages).
In § 7 des Vertrages heißt es unter anderem:
"...
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