BGH - Urteil vom 25.02.2004
VIII ZR 116/03
Normen:
MiethöheRegG § 2 § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 794
DB 2004, 1723
MDR 2004, 740
NJW-RR 2004, 947
NZM 2004, 380
WuM 2004, 283
ZMR 2004, 421
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung

BGH, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 116/03

DRsp Nr. 2004/5121

Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung

»a) Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG erfordert es grundsätzlich, daß der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungsverlangen aufnimmt.b) Zur Bindung eines Vermieters hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangens nach den §§ 2, 3 MHG, wenn er öffentliche Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in Anspruch genommen hat.«

Normenkette:

MiethöheRegG § 2 § 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger der Kläger durch Mietvertrag vom 5. Oktober 1973 Wohn- und Gewerberäume in Berlin gemietet.

Aufgrund eines Modernisierungsvertrages vom 15./31. Oktober 1983 zwischen dem Land Berlin und den Klägern erhielten diese unter anderem einen Baukostenzuschuß von 2.283.784 DM. Außerdem wurden Vorauszahlungsmittel in Höhe von 1.560.374 DM mit der Maßgabe gewährt, daß das Land Berlin 10 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit darüber entscheiden werde, ob letztere ebenfalls als Zuschuß gewährt würden oder rückzahlbar seien (§ 4 Abs. 4 des Vertrages).

In § 7 des Vertrages heißt es unter anderem:

"...