Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 7.062,52 EUR
I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
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