KG - Urteil vom 17.08.2006
8 U 33/06
Normen:
BGB § 550 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 126
NJW-RR 2007, 519
NZM 2007, 248
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 192/05

Anforderungen an die Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes bei Schriftformerfordernis des Mietvertrages nach § 550 S. 1 BGB

KG, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 8 U 33/06

DRsp Nr. 2007/1284

Anforderungen an die Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes bei Schriftformerfordernis des Mietvertrages nach § 550 S. 1 BGB

»Schließen Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, dass der Mieter verpflichtet sein soll, nach Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude umzuziehen und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - neuen Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollten - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n.F..«

Normenkette:

BGB § 550 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 30. Januar 2006 verkündete und mit Beschluss vom 6. März 2006 berichtigte Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die mit Schreiben vom 1. September 2004 erklärte Kündigung zum 31. Dezember 2004 sei wirksam.