OLG Koblenz - Urteil vom 02.05.2002
5 U 245/01
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 226
NJW-RR 2002, 1509
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 225/99

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel; Bestimmung des vereinbarten Pachtzinses bei Pachtvertrag mit Wertsicherungsklausel; Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage

OLG Koblenz, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 5 U 245/01

DRsp Nr. 2004/3899

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel; Bestimmung des vereinbarten Pachtzinses bei Pachtvertrag mit Wertsicherungsklausel; Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage

»1. Enthält ein Miet- oder Pachtvertrag eine Wertsicherungsklausel und wird in einem Prozessvergleich bestimmt, der Mieter/Pächter habe "den vereinbarten Pachtzins" zu bezahlen, ist der Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt, weil der konkrete Umfang der Zahlungspflicht sich nicht unmittelbar aus dem Vergleich ergibt.2. Der Mangel kann durch eine Vollstreckungsabwehrklage in analoger Anwendung von § 767 ZPO geltend gemacht werden. Der Schuldner ist nicht auf eine Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel beschränkt.3. Hat der Gläubiger im Anwaltsprozess nur dem Gericht mitgeteilt, er mache seinen Anspruch nicht mehr geltend, ist diese Erklärung prozessual und materiell bedeutungslos. Nimmt der Schuldner ein derartiges "Angebot" in zweiter Instanz an, kommt ein Erlassvertrag nicht zustande.«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 767 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckbarkeit eines am 22. Januar 1997 von den Parteien beim Bundesgerichtshof geschlossenen Vergleichs, soweit es um die Zahlung von Pachtzins geht. Zugleich verlangt sie Herausgabe des Titels.