BGH - Beschluß vom 09.04.2008
VIII ZB 58/06
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 637
BGHReport 2008, 927
MDR 2008, 814
NJW-RR 2008, 1161
NZM 2008, 684
WuM 2008, 362
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 527/05
AG Neuss, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 1269/05

Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

BGH, Beschluß vom 09.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 58/06

DRsp Nr. 2008/11732

Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

»Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Berufung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in Höhe von 8.036,37 EUR nebst Zinsen begehrt hat, in Höhe von 1.268,34 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am 29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S. und der Kläger am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W.. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält ein vollständiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt. Die Berufungsschrift des Klägers, der keine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text: