Die Beklagten waren bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in D.. Durch Anwaltsschreiben vom 19. März 2004 nahm die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR in Anspruch. Sie machte geltend, dass die Beklagten während ihrer Mietzeit mehrere, im Einzelnen aufgeführte Schäden verursacht und die Wohnung vor dem Auszug nur unzureichend gereinigt hätten. Ferner verlangte die Klägerin 345 EUR rückständige Miete.
Auf Antrag der Klägerin hat das Mahngericht am 20. Juli 2004 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 2.000 EUR erlassen, der den Beklagten am 22. Juli 2004 zugestellt worden ist. Die Hauptforderung ist darin wie folgt bezeichnet:
"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten -
für die Wohnung in:
D.
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