BGH - Urteil vom 23.01.2008
VIII ZR 46/07
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 510
MDR 2008, 584
MietR 2008, 138
NJW 2008, 1220
NZM 2008, 202
Rpfleger 2008, 370
WuM 2008, 238
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 430/05
AG Düsseldorf, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 15983/04

Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermieters im Mahnbescheid

BGH, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 46/07

DRsp Nr. 2008/4519

Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermieters im Mahnbescheid

»Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermieters wegen Beschädigung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" genügen, wenn der Antragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt, welches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Schadensersatz verlangt.«

Normenkette:

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in D.. Durch Anwaltsschreiben vom 19. März 2004 nahm die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR in Anspruch. Sie machte geltend, dass die Beklagten während ihrer Mietzeit mehrere, im Einzelnen aufgeführte Schäden verursacht und die Wohnung vor dem Auszug nur unzureichend gereinigt hätten. Ferner verlangte die Klägerin 345 EUR rückständige Miete.

Auf Antrag der Klägerin hat das Mahngericht am 20. Juli 2004 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 2.000 EUR erlassen, der den Beklagten am 22. Juli 2004 zugestellt worden ist. Die Hauptforderung ist darin wie folgt bezeichnet:

"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten -

für die Wohnung in:

D.