Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt vom Beklagten, einem eingetragenen Verein, Mietzins aus einem gewerblichen Mietverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2000 zuzüglich Zinsen. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, daß zwischen den Parteien sowie zwischen den beiden Gesellschaftern der Klägerin - Susan H. und Klaus M. - und dem Beklagten kein Mietvertrag geschlossen worden sei.
Die Parteien haben unter dem 25. März 1997 einen Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung unterschrieben, wonach der beklagte Verein von der Klägerin zum 1. August 1997 auf die Dauer von 15 Jahren ein ehemaliges Kasernengelände zum Betrieb einer M.-Schule anmietete. Zur Höhe des Mietzinses heißt es in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages:
"§ 4 Mietzins, Kaution
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