BGH - Urteil vom 15.06.2005
XII ZR 82/02
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1303
GuT 2005, 206
MDR 2005, 1398
MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 9
NZM 2005, 704
ZMR 2005, 777
Vorinstanzen:
OLG München, vom 29.01.2002
LG Passau,

Anforderungen an die Darlegung der Einbeziehung einer Baubeschreibung in einen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 82/02

DRsp Nr. 2005/10764

Anforderungen an die Darlegung der Einbeziehung einer Baubeschreibung in einen Mietvertrag

»Zu den Anforderungen an die Darlegungslast einer Mietvertragspartei, die sich darauf beruft, eine im Mietvertrag in Bezug genommene Baubeschreibung habe der anderen Mietvertragspartei vor Vertragsschluß vorgelegen.«

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt vom Beklagten, einem eingetragenen Verein, Mietzins aus einem gewerblichen Mietverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2000 zuzüglich Zinsen. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, daß zwischen den Parteien sowie zwischen den beiden Gesellschaftern der Klägerin - Susan H. und Klaus M. - und dem Beklagten kein Mietvertrag geschlossen worden sei.

Die Parteien haben unter dem 25. März 1997 einen Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung unterschrieben, wonach der beklagte Verein von der Klägerin zum 1. August 1997 auf die Dauer von 15 Jahren ein ehemaliges Kasernengelände zum Betrieb einer M.-Schule anmietete. Zur Höhe des Mietzinses heißt es in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages:

"§ 4 Mietzins, Kaution