BGH - Urteil vom 13.09.2006
VIII ZR 71/06
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 159
NZM 2006, 926
ZMR 2006, 918
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 4/05
AG Wiesbaden, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 4300/04

Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 71/06

DRsp Nr. 2006/25326

Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung

Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (BGH - VIII ZR 78/05 - 08.03.2006). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand: