BGH - Beschluß vom 09.07.2008
XII ZR 117/06
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1329
NZM 2008, 687
ZMR 2008, 883
Vorinstanzen:
OLG München, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 2381/06
LG Landshut, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 1954/05

Anforderungen an die Form des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages

BGH, Beschluß vom 09.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 117/06

DRsp Nr. 2008/15773

Anforderungen an die Form des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages

Die Schriftform des § 550 BGB ist auch dann einzuhalten, wenn der Mietvertrag selbst zwar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, die Parteien die ordentliche Kündigung aber über ein Jahr hinaus ausschließen wollen.

Normenkette:

BGB § 550 ;

Gründe:

I. Die Klägerin betrieb seit 1995 in M. ein Krankenhaus mit eigener Küche. Der Beklagte errichtete in der Nachbarschaft des Krankenhauses ein Altenheim ohne eigene Küche. Nach einer Besprechung, deren Ergebnis zwischen den Parteien streitig ist, und Errichtung eines unterirdischen Verbindungsganges zwischen dem Krankenhaus und dem Altenheim übernahm der Beklagte den Betrieb der Krankenhausküche und versorgte von dort sowohl das Krankenhaus als auch das Altenheim.