BGH - Urteil vom 20.07.2005
VIII ZR 371/04
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ; HeizKV § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1508
MDR 2006, 196
NJW 2005, 3135
NZM 2005, 737
WuM 2005, 579
ZMR 2005, 937
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 07.12.2004
AG Pinneberg,

Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von Abrechnungseinheiten

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 371/04

DRsp Nr. 2005/12764

Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von Abrechnungseinheiten

»a) Zu den formellen Anforderungen an eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. b) Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßt werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ; HeizKV § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause B.straße 16 in W., die Kläger sind die Vermieter. Im schriftlichen Mietvertrag vom 7. Januar 1981, dessen Deckblatt die Aufschrift "Mietvertrag (Wohnungsbau für Bedienstete)" trägt, heißt es in § 1 (2): "Die Wohnung ist steuerbegünstigt mit Mitteln des Bundes errichtet und zweckbestimmt für Personen, die der Darlehensgeber benennt. Die Wohnung ist preisgebunden". In Ziffer 1 a des gemäß § 4 des Mietvertrags zu dessen Bestandteil erklärten Nachtrags wird ausgeführt: "Bei der in § 3 vereinbarten Miete handelt es sich um eine Bundesbedienstetenmiete".