BGH - Versäumnisurteil vom 22.03.2006
VIII ZR 212/04
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 990
FamRZ 2006, 1029
MDR 2006, 1249
NJW 2006, 2705
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 50/04
AG Hamburg-Blankenese, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 518 C 302/02

Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 212/04

DRsp Nr. 2006/12084

Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

»§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren gemäß Mietvertrag vom 1. April 1998 Mieter eines Einfamilienhauses des Klägers in H.. Nach Beendigung des Mietverhältnisses am 30. April 2002 hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der Miete für den Monat April 2002 sowie auf Schadensersatz unter anderem für die Vornahme von Schönheitsreparaturen, die Beseitigung von Schäden, die Reinigung der Mietsache und einen dadurch bedingten Mietausfall von eineinhalb Monaten in Anspruch genommen. Die Beklagten haben, zum Teil hilfsweise, mit Verwendungs- und Ersatzansprüchen aufgerechnet.