BGH - Urteil vom 20.04.2005
XII ZR 29/02
Normen:
BGB (a.F.) § 566 § 126 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1169
GuT 2005, 154
MDR 2005, 920
MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 11
NJW-RR 2005, 958
NZM 2005, 584
ZMR 2005, 610
ZfIR 2006, 17
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 23.01.2002
LG Kiel,

Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Eintritt eines neuen Mieters in den Vertrag

BGH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 29/02

DRsp Nr. 2005/8780

Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Eintritt eines neuen Mieters in den Vertrag

»Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags ist gewahrt, wenn der Vermieter mit dem Altmieter schriftlich vereinbart, daß der Neumieter in den Vertrag eintritt und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 566 § 126 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Mieterin die Feststellung, daß ihr die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil diese ihr Geschäftsräume nicht überlassen, sondern anderweitig vermietet habe.