OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 23.06.2010
2 U 159/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 205/09

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages und an die Beschreibung des Mietgegenstandes

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 U 159/10

DRsp Nr. 2010/19054

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages und an die Beschreibung des Mietgegenstandes

Für die Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages reicht die Bestimmbarkeit des Mietobjekts zum Zeitpunkt des Vertragschlusses aus. Etwaige Zweifel an der exakten Lage des Mietgegenstandes innerhalb des Gebäudes lassen sich im Wege der Auslegung beseitigen. Dabei darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden.

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 26. Januar 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. Juli 2010. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen: