BGH - Urteil vom 16.07.2008
VIII ZR 57/07
Normen:
HeizkostenVO § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1206
MDR 2008, 1147
MietRB 2009, 62
NJW-RR 2008, 1542
NZM 2008, 767
WuM 2008, 556
ZMR 2008, 885
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 63/05
AG Mannheim, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 703/04

Anforderungen an die Vorerfassung des Verbrauchs bei zwei Benutzergruppen

BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 57/07

DRsp Nr. 2008/16126

Anforderungen an die Vorerfassung des Verbrauchs bei zwei Benutzergruppen

»Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.«

Normenkette:

HeizkostenVO § 5 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: