1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.11.2008 wird gem. § 522 Abs. 2. ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 1.443,36 €.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben die Kläger mit ihrem Vorbringen allerdings keinen Erfolg.
Zu Recht haben sie zwar darauf hingewiesen, dass auch der Kläger zu 13., Herr C............ T................, am Prozess zu beteiligen war, weil er als Bruchteilseigentümer (in Abt. I unter 2 a) IX) in dem neuesten zur Akte gereichten Grundbuchauszug verzeichnet ist.
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