OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2014
6 B 93/14
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 133;
Fundstellen:
DÖV 2014, 579
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1386/13

Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sog. reiner Dienstpostenkonkurrenz; Unterscheidung von konstitutivem und nicht konstitutivem Anforderungsmerkmal

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 6 B 93/14

DRsp Nr. 2014/5056

Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sog. reiner Dienstpostenkonkurrenz; Unterscheidung von konstitutivem und nicht konstitutivem Anforderungsmerkmal

Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. Zur Unterscheidung von konstitutivem und nicht konstitutivem Anforderungsmerkmal.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens "Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12" mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.