BGH - Urteil vom 22.02.2006
VIII ZR 219/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 762
BauR 2006, 991
MDR 2006, 861
NJW-RR 2006, 801
NZM 2006, 375
WuM 2006, 245
ZMR 2006, 439
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 52/04
AG Hamburg-Blankenese, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 518 C 285/03

Anpassung des Mietzinses wegen Unterschreitung der Wohnfläche; Berücksichtigung einer Dachterrasse mit einer bestimmten Quadratmeterzahl

BGH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 219/04

DRsp Nr. 2006/9101

Anpassung des Mietzinses wegen Unterschreitung der Wohnfläche; Berücksichtigung einer Dachterrasse mit einer bestimmten Quadratmeterzahl

»Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen sei.«

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in H.. Die monatliche Miete beträgt 1.835,54 EUR einschließlich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. In § 1 Nr. 1 des Mietvertrages vom 23./28. Juni 2001 heißt es:

"Die Wohnfläche beträgt ca. 149 m2. Wie besehen".