Die Parteien streiten um eine Mieterhöhung aus einem langfristigen gewerblichen Nutzungsüberlassungsvertrag, der keine Erhöhungsklausel enthält.
Mit "Vertrag" vom 15. Oktober/3. November 1953 wurde der Beklagten, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, vom Rechtsvorgänger der Kläger auf dessen Hausgrundstück in H. eine etwa 16 qm große Fläche für die Errichtung und den Betrieb einer Netzstation "vermietet" (Anl. K 1). Der "jährliche Mietzins" betrug 120 DM, den die Beklagte ausweislich des "Vertrags" im Voraus zahlte für 25 Jahre. Für diese Dauer wurde der "Vertrag" fest abgeschlossen bei einem Kündigungsrecht mit einjähriger Frist auf diesen Zeitpunkt. Wurde er nicht fristgemäß gekündigt, sollte er sich bei gleichbleibender Kündigungsfrist um jeweils fünf Jahre verlängern.
Ziffer III Abs. 2 des "Vertrags" lautet:
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