OLG Hamburg - Urteil vom 15.03.1989
4 U 173/88
Normen:
BGB § 242 § 535 ;
Fundstellen:
OLGZ 1990, 65
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 223/37

Anpassung des Nutzungsentgelts bei einem langfristigen gewerblichen Nutzungsüberlassungsvertrag wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

OLG Hamburg, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 U 173/88

DRsp Nr. 2007/16596

Anpassung des Nutzungsentgelts bei einem langfristigen gewerblichen Nutzungsüberlassungsvertrag wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

»Zur Anpassung und Erhöhung eines Nutzungsentgelts bei einem langfristigen gewerblichen Nutzungsüberlassungsvertrag - Überlassung einer Fläche für die Errichtung und den Betrieb einer Netzstation an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen - nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.«

Normenkette:

BGB § 242 § 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Mieterhöhung aus einem langfristigen gewerblichen Nutzungsüberlassungsvertrag, der keine Erhöhungsklausel enthält.

Mit "Vertrag" vom 15. Oktober/3. November 1953 wurde der Beklagten, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, vom Rechtsvorgänger der Kläger auf dessen Hausgrundstück in H. eine etwa 16 qm große Fläche für die Errichtung und den Betrieb einer Netzstation "vermietet" (Anl. K 1). Der "jährliche Mietzins" betrug 120 DM, den die Beklagte ausweislich des "Vertrags" im Voraus zahlte für 25 Jahre. Für diese Dauer wurde der "Vertrag" fest abgeschlossen bei einem Kündigungsrecht mit einjähriger Frist auf diesen Zeitpunkt. Wurde er nicht fristgemäß gekündigt, sollte er sich bei gleichbleibender Kündigungsfrist um jeweils fünf Jahre verlängern.

Ziffer III Abs. 2 des "Vertrags" lautet: